835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Teil- und Vorschusszahlungen
Verfahren im Schadenfall
Art. 12 VVE · Teil- und Vorschusszahlungen
1. Bei grösseren Schäden kann die Kasse, entsprechend dem Fortschritt der Wiederherstellungsarbeiten, Teilzahlungen leisten.
2. Aufgrund von provisorischen Beitragszusicherungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden oder von Hilfswerken kann die Kasse deren Beiträge ganz oder teilweise bevorschussen.