835.120
VVEOIDN
CH-GR
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Entschädigungsverfügung
Verfahren im Schadenfall
Art. 11 VVE · Entschädigungsverfügung
1. Die Geschäftsstelle entscheidet, ob der Schaden entschädigungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist.
2. Sie setzt aufgrund des Schätzungsprotokolls beziehungsweise nach Vorliegen der Abrechnung die Entschädigung fest.
3. Wertvermehrende Aufwendungen werden nicht als anrechenbarer Schaden anerkannt.