Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.120 VVEOIDN CH-GR

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Entschädigungsverfügung

Verfahren im Schadenfall
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 VVE · Entschädigungsverfügung

1. Die Geschäftsstelle entscheidet, ob der Schaden entschädigungsberechtigt im Sinne des Gesetzes ist.

2. Sie setzt aufgrund des Schätzungsprotokolls beziehungsweise nach Vorliegen der Abrechnung die Entschädigung fest.

3. Wertvermehrende Aufwendungen werden nicht als anrechenbarer Schaden anerkannt.

← Art. 9 VVE Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Rechnungslegung Art. 12 VVE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →