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Art. 1 Verordnung zum Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (VVE) - Rechnungslegung

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Art. 1 VVE · Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung der Elementarschadenkasse (Kasse) hat gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erlassenen Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) für Gebäudeversicherer zu erfolgen.

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