835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 9 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Anspruch
Entschädigungen
Art. 9 GVE · Anspruch
1. Der Anspruch auf Entschädigung steht grundsätzlich dem Eigentümer der geschädigten Sache zu.
2. Der Mieter, Pächter oder Baurechtsberechtigte ist an Stelle des Eigentümers anspruchsberechtigt, wenn ihm dieser Anspruch gemäss Gesetz oder Vertrag zusteht.