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Art. 5b Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Revisionsstelle

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5b GVE · Revisionsstelle

1. Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren Personen oder aus einer juristischen Person bestehen.

2. Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und erstattet der Verwaltungskommission und der Regierung Bericht.

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