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Art. 5a Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Geschäftsleitung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5a GVE · Geschäftsleitung

1. Die Geschäftsleitung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

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