835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 5a Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Geschäftsleitung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5a GVE · Geschäftsleitung
1. Die Geschäftsleitung ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.