835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Verwaltungskommission
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 GVE · Verwaltungskommission
1. Die Verwaltungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.
2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben
a) Wahl und Beaufsichtigung der Geschäftsleitung;
b) Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;
c) Erlass von Richtlinien über die Ziele und Grundsätze sowie das Verfahren der Anlage der Rückstellungen und der Reserven;
d) Erlass von ergänzenden Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Kasse.