Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.100 GVELIDN CH-GR

Art. 5 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Verwaltungskommission

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 GVE · Verwaltungskommission

1. Die Verwaltungskommission besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und vier bis sechs weiteren Mitgliedern.

2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Wahl und Beaufsichtigung der Geschäftsleitung;

b) Genehmigung des Budgets und Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;

c) Erlass von Richtlinien über die Ziele und Grundsätze sowie das Verfahren der Anlage der Rückstellungen und der Reserven;

d) Erlass von ergänzenden Bestimmungen über die Organisation und den Betrieb der Kasse.

← Art. 4 GVE Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Zweck Art. 5a GVE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →