Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.100 GVELIDN CH-GR

Art. 4 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Organe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 GVE · Organe

1. Organe der Kasse sind

a) die Verwaltungskommission;

b) die Geschäftsleitung;

c) die Revisionsstelle.

2. ...

3. ...

← Art. 3 GVE Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Zweck Art. 5 GVE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →