Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.100 GVELIDN CH-GR

Art. 33 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 GVE · Inkrafttreten

1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

← Art. 31 GVE Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →