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Art. 31 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 31 GVE · Übergangsbestimmung

1. Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten der Teilrevision vom 15. Juni 2010 ereignet haben, werden nach bisherigem Recht erledigt.

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