835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GVE · Aufsicht
1. Die Regierung ist insbesondere zuständig für
a) Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und Bezeichnung des Präsidiums;
b) Wahl der Revisionsstelle;
c) Bezeichnung der Geschäftsstelle;
d) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung der Kasse;
e) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der Kasse;
f) Genehmigung der Entschädigung der Verwaltungskommission.
2. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.