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Art. 3 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GVE · Aufsicht

1. Die Regierung ist insbesondere zuständig für

a) Wahl der Mitglieder der Verwaltungskommission und Bezeichnung des Präsidiums;

b) Wahl der Revisionsstelle;

c) Bezeichnung der Geschäftsstelle;

d) Festlegung der Grundsätze der Rechnungslegung der Kasse;

e) Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung der Kasse;

f) Genehmigung der Entschädigung der Verwaltungskommission.

2. Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

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