835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 27 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Einsprache
Rechtsmittel
Art. 27 GVE · Einsprache
1. Gegen Verfügungen der Geschäftsstelle kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei derselben schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. ...