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Art. 27 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Einsprache

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Art. 27 GVE · Einsprache

1. Gegen Verfügungen der Geschäftsstelle kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei derselben schriftlich Einsprache erhoben werden.

2. ...

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