835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 26 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Beiträge
Finanzierung des Nothilfefonds
Art. 26 GVE · Beiträge
1. Dem Nothilfefonds wird, bis dieser zehn Millionen Franken erreicht hat, ein Drittel des Überschusses der Betriebsrechnung der Kasse zugeführt.
2. Reichen die verfügbaren Mittel bei ausserordentlichen Schäden nicht aus, kann der Kanton dem Nothilfefonds einen Beitrag oder ein verzinsliches Darlehen gewähren.