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Art. 26 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Beiträge

Finanzierung des Nothilfefonds
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Art. 26 GVE · Beiträge

1. Dem Nothilfefonds wird, bis dieser zehn Millionen Franken erreicht hat, ein Drittel des Überschusses der Betriebsrechnung der Kasse zugeführt.

2. Reichen die verfügbaren Mittel bei ausserordentlichen Schäden nicht aus, kann der Kanton dem Nothilfefonds einen Beitrag oder ein verzinsliches Darlehen gewähren.

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