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Art. 25 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Nothilfebeiträge

Beiträge in Notfällen
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Art. 25 GVE · Nothilfebeiträge

1. Über den Nothilfefonds verfügt die Regierung. Sie setzt Art und Umfang des Beitrages im Einzelfall fest, wobei vorgängig der Geschädigte und die Kasse anzuhören sind.

2. Beiträge können in unverschuldeten Notlagen auch an schadenverhütende Massnahmen und an nicht versicherbare Elementarschäden an Gebäuden ausgerichtet werden.

3. Die Beiträge gemäss Absatz 1 und 2 werden ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur der Empfänger ausgerichtet.

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