835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 24 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Nothilfefonds
Beiträge in Notfällen
Art. 24 GVE · Nothilfefonds
1. Zur Verhinderung von unverschuldeten Notlagen, die infolge von Naturereignissen entstehen, wird ein Nothilfefonds geäufnet.