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Art. 24 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Nothilfefonds

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Art. 24 GVE · Nothilfefonds

1. Zur Verhinderung von unverschuldeten Notlagen, die infolge von Naturereignissen entstehen, wird ein Nothilfefonds geäufnet.

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