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Art. 23 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Ausserordentliche Schäden

Finanzierung der Kasse
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Art. 23 GVE · Ausserordentliche Schäden

1. Reichen die verfügbaren Mittel bei ausserordentlichen Schäden nicht aus, um den Bedarf zu decken, kann der Kanton der Kasse einen Beitrag oder ein verzinsliches Darlehen gewähren.

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