835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 23 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Ausserordentliche Schäden
Finanzierung der Kasse
Art. 23 GVE · Ausserordentliche Schäden
1. Reichen die verfügbaren Mittel bei ausserordentlichen Schäden nicht aus, um den Bedarf zu decken, kann der Kanton der Kasse einen Beitrag oder ein verzinsliches Darlehen gewähren.