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Art. 22 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Verwendung des Überschusses

Finanzierung der Kasse
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Art. 22 GVE · Verwendung des Überschusses

1. Ein Überschuss in der Betriebsrechnung ist, bis der Nothilfefonds zehn Millionen Franken erreicht hat, zu zwei Dritteln dem Reservefonds und zu einem Drittel dem Nothilfefonds zuzuweisen.

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