835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 22 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Verwendung des Überschusses
Finanzierung der Kasse
Art. 22 GVE · Verwendung des Überschusses
1. Ein Überschuss in der Betriebsrechnung ist, bis der Nothilfefonds zehn Millionen Franken erreicht hat, zu zwei Dritteln dem Reservefonds und zu einem Drittel dem Nothilfefonds zuzuweisen.