Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.100 GVELIDN CH-GR

Art. 20 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Abgabe und Beiträge an die Kasse

Finanzierung der Kasse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 GVE · Abgabe und Beiträge an die Kasse

1. Der Kasse fliessen jährlich zu

a) eine Abgabe für die im Kanton gelegenen und gemäss Artikel 10 und 11 in die Entschädigungsberechtigung einbezogenen Grundstücke von höchstens

1. 2 Rappen je Fr. 1000.- der Gebäudeversicherungssumme der versicherten Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte für überbaute Grundstücke, mindestens jedoch fünf Franken je Grundeigentümer und Standortgemeinde des Grundstückes. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer, bei überbauten Grundstücken im Baurecht die Baurechtsberechtigten;

2. 1 Promille des Steuerwertes für unüberbaute Grundstücke; mindestens jedoch fünf Franken je Grundeigentümer und Standortgemeinde des Grundstückes. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümer, bei überbauten Grundstücken im Baurecht die Baurechtsberechtigten.

b) ...

c) ...

d) ...

2. Die Regierung bestimmt die Höhe der Abgabe im Rahmen von Absatz 1 Litera a. Sie setzt ferner eine Mindestabgabe fest.

3 ...

4. Die Abgabe ist mit Berücksichtigung der übrigen Erträge so festzusetzen, dass die Einnahmen ausreichen, um die gesamten Aufwendungen zu decken und den Reservefonds angemessen zu äufnen.

5. Die Veranlagung und das Inkasso der Abgaben erfolgen entschädigungslos für überbaute Grundstücke durch die Gebäudeversicherung, für unüberbaute Grundstücke durch die Steuerverwaltung.

← Art. 19 GVE Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Zweck Art. 22 GVE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →