Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
835.100 GVELIDN CH-GR

Art. 2 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Elementarschadenkasse

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GVE · Elementarschadenkasse

1. Die «Elementarschadenkasse des Kantons Graubünden», im folgenden Kasse genannt, ist eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz in Chur.

← Art. 1 GVE Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Zweck Art. 3 GVE →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →