835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 19 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Schätzungskosten
Verfahren im Schadenfall
Art. 19 GVE · Schätzungskosten
1. Die Kosten der Schadenschätzung trägt die Kasse.