Art. 18 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Ablehnungsgründe
Art. 18 GVE · Ablehnungsgründe
1. Die Geschäftsstelle kann eine Entschädigung verweigern oder kürzen, wenn
a) die Schadenmeldung erst nach Behebung des Schadens erfolgt;
b) die rechtzeitige Schadenmeldung unterbleibt, um die Feststellung der Schadenursache oder der Schadenhöhe zu erschweren oder zu verunmöglichen;
c) der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung der zuständigen Schätzungsstelle an der beschädigten Sache Veränderungen vornimmt, die nicht zur Schadenminderung geboten waren;
d) * in der Schadenmeldung bewusst falsche Angaben gemacht werden;
e) * die Behebung des Schadens nicht innert zwei Jahren seit Schadeneintritt erfolgt.
2. Entschädigungsansprüche, die nicht innert einem Jahr nach dem Schadenereignis angemeldet werden, sind verwirkt.
3. Die Geschäftsstelle kann bei Vorliegen wichtiger Gründe die Frist gemäss Absatz 1 Litera e angemessen verlängern.