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Art. 16 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Pflicht zur Schadenminderung

Verfahren im Schadenfall
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Art. 16 GVE · Pflicht zur Schadenminderung

1. Im Schadenfall sind die Anspruchsberechtigten verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehren zu treffen, die geeignet sind, den Schaden möglichst gering zu halten.

2. Die Kasse vergütet die dafür entstandenen Kosten zum Ansatz gemäss Artikel 13. Ausgenommen sind Auslagen offensichtlich unzweckmässiger Vorkehren.

3. Verletzt der Geschädigte die Pflicht zur Schadenminderung, wird der dadurch entstandene Mehrschaden nicht vergütet.

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