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Art. 14 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Minderwertentschädigung

Entschädigungsgrundsätze
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Art. 14 GVE · Minderwertentschädigung

1. Eine Minderwertentschädigung kann ausgerichtet werden, wenn

a) eine Instandstellung nicht möglich oder entsprechend der bisherigen Nutzung der Sache nicht nötig ist;

b) die Instandstellungskosten gemessen am bisherigen Ertrag oder gemessen am Wert der Sache unverhältnismässig sind.

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