835.100
GVELIDN
CH-GR
Art. 14 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Minderwertentschädigung
Entschädigungsgrundsätze
Art. 14 GVE · Minderwertentschädigung
1. Eine Minderwertentschädigung kann ausgerichtet werden, wenn
a) eine Instandstellung nicht möglich oder entsprechend der bisherigen Nutzung der Sache nicht nötig ist;
b) die Instandstellungskosten gemessen am bisherigen Ertrag oder gemessen am Wert der Sache unverhältnismässig sind.