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Art. 13 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Ansatz der Entschädigung

Entschädigungsgrundsätze
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Art. 13 GVE · Ansatz der Entschädigung

1. Die Kasse richtet eine Entschädigung im Ausmass von 50 Prozent bis 80 Prozent des anrechenbaren Schadens aus. Die Regierung legt den Entschädigungssatz fest.

2. Die Entschädigung darf zusammen mit anderen Leistungen 90 Prozent des anrechenbaren Schadens nicht übersteigen.

3. Die gesetzlichen oder vertraglichen Leistungen Dritter gehen denjenigen der Kasse vor.

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