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Art. 12 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Schätzungsgrundsätze

Ermittlung des Schadens
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Art. 12 GVE · Schätzungsgrundsätze

1. Die Schadenermittlung erfolgt sinngemäss nach den Richtlinien des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden.

2. Wiederherstellungsarbeiten sind grundsätzlich und soweit sinnvoll und zumutbar von Geschädigten mit betriebseigenen Mitteln auszuführen.

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