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Art. 10 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Entschädigungsberechtigte Schäden

Entschädigungen
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Art. 10 GVE · Entschädigungsberechtigte Schäden

1. Die Entschädigung bezieht sich auf Schäden, welche durch Sturmwind, Hochwasser, Überschwemmung, Lawine, Schneedruck, Schneerutsch, Steinschlag, Erdrutsch, Rüfe und Blitzschlag (ohne Feuer) an Grundstücken und Kulturen entstanden sind.

2. Berücksichtigt werden Schäden an

a) Grundstücken, unter Ausschluss der darauf erstellten Gebäude, der gebäudeähnlichen Objekte und der Fahrhabe;

b) Einrichtungen zu ihrer Erschliessung und Sicherung, sofern sie nicht versicherbar sind;

c) Obst-, Nuss- und Kastanienbäumen, Rebstöcken und Beerensträuchern, Zierbäumen und -sträuchern, Blütenstauden und anderen Kulturgewächsen;

d) Wald, sofern mehr als 20 Prozent des stehenden Holzvorrates je Parzelle beschädigt werden;

e) * Graswuchs, sofern das Gras beim Schadeneintritt nicht schon geschnitten war und insgesamt mehr als zehn Prozent der gesamten Grasfläche betroffen wurden;

f) * übrigen landwirtschaftlichen Kulturen, wenn sie beim Schadeneintritt nicht schon geerntet sind und die Versicherung des Ertragsausfalls unüblich ist;

g) * Grundstücken und kulturtechnischen Anlagen von Genossenschaften im Sinne des Meliorationsgesetzes des Kantons Graubünden.

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