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Art. 1 Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden (GVE) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 GVE · Zweck

1. Für die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden an Grundstücken und Kulturen, die durch besondere Naturereignisse entstehen, errichtet der Kanton eine Elementarschadenkasse mit angegliedertem Nothilfefonds.

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