830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Ausschluss
Gegenstand und Umfang der Versicherung
Art. 9 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Ausschluss
1. Ist die Beseitigung einer besonders grossen Gefährdung zumutbar, darf ein Ausschluss erst verfügt werden, nachdem die Eigentümerin oder der Eigentümer erfolglos aufgefordert worden ist, den Gefahrenzustand innert einer angemessenen Frist zu beheben.
2. In besonderen Fällen mit erheblicher Gefahr kann der Ausschluss sofort verfügt werden.
3. Gebäude mit einem Zeitwert von 30 Prozent und weniger werden von den Elementarschadengefahren Sturmwind und Schneedruck ausgeschlossen.
4. ...