Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Nicht versicherte Gebäude

Gegenstand und Umfang der Versicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Nicht versicherte Gebäude

1. Nicht versichert sind Gebäude

a) * deren Gestehungskosten weniger als 20 000 Franken betragen;

b) * ...

c) * die nicht für mindestens fünf Jahre erstellt werden.

2. Ein Gebäude gilt als fest mit dem Boden verbunden, wenn es nicht entfernt werden kann, ohne dass Teile des Gebäudes oder des Fundaments beschädigt werden.

← Art. 4 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Rechnungslegung Art. 6 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →