830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Nicht versicherte Gebäude
Gegenstand und Umfang der Versicherung
Art. 5 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Nicht versicherte Gebäude
1. Nicht versichert sind Gebäude
a) * deren Gestehungskosten weniger als 20 000 Franken betragen;
b) * ...
c) * die nicht für mindestens fünf Jahre erstellt werden.
2. Ein Gebäude gilt als fest mit dem Boden verbunden, wenn es nicht entfernt werden kann, ohne dass Teile des Gebäudes oder des Fundaments beschädigt werden.