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Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - 2. Nicht mit dem Gebäude versichert

Gegenstand und Umfang der Versicherung
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Art. 4 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · 2. Nicht mit dem Gebäude versichert

1. Nicht mit dem Gebäude versichert sind

a) * betriebliche Einrichtungen in Gewerbe, Industrie oder Landwirtschaft einschliesslich der dazugehörenden baulichen Anlageteile, welche mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden;

b) betriebliche Elektroinstallationen;

c) Fahrhabe;

d) Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung;

e) * Aushub-, Grab- und Erdbohrarbeiten, Planierungs- und Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, Spezialfundationen, bauliche Anlagen und Leitungen für die Versorgung und Entsorgung eines Gebäudes bis hin zum Gebäude, Anschlussgebühren;

f) * über die Kosten der materiellen Wiederherstellung hinausgehende künstlerische, ideelle und historische Werte.

2. Die Gebäudeversicherung regelt die Einzelheiten der Zugehörigkeit der Gebäudeteile, Einrichtungen und Ausbauten zum Gebäude.

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