Art. 4 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - 2. Nicht mit dem Gebäude versichert
Art. 4 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · 2. Nicht mit dem Gebäude versichert
1. Nicht mit dem Gebäude versichert sind
a) * betriebliche Einrichtungen in Gewerbe, Industrie oder Landwirtschaft einschliesslich der dazugehörenden baulichen Anlageteile, welche mit den betrieblichen Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden;
b) betriebliche Elektroinstallationen;
c) Fahrhabe;
d) Mehrkosten wegen beschleunigter Wiederherstellung;
e) * Aushub-, Grab- und Erdbohrarbeiten, Planierungs- und Umgebungsarbeiten, Arbeiten zur Verstärkung des Baugrundes, Spezialfundationen, bauliche Anlagen und Leitungen für die Versorgung und Entsorgung eines Gebäudes bis hin zum Gebäude, Anschlussgebühren;
f) * über die Kosten der materiellen Wiederherstellung hinausgehende künstlerische, ideelle und historische Werte.
2. Die Gebäudeversicherung regelt die Einzelheiten der Zugehörigkeit der Gebäudeteile, Einrichtungen und Ausbauten zum Gebäude.