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Art. 33 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Verzinsung der Schadenentschädigung

Schadenfall
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Art. 33 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Verzinsung der Schadenentschädigung

1. Verzinst werden Schäden von über 100 000 Franken. Zinszahlungen werden auf den Zeitwert geleistet. Nebenleistungen gemäss Artikel 39 des Gesetzes werden nicht verzinst.

2. Die Verzinsung wird vom Tage der Schadenmeldung der Eigentümerin oder des Eigentümers an bis zur Auszahlung der Entschädigung maximal jedoch für drei Jahre geleistet.

3. Der Zinsfuss entspricht dem Referenzzinssatz des Bundesamtes für das Wohnungswesen.

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