830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 31 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Nichtwiederherstellung und Zweckänderung
Schadenfall
Art. 31 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Nichtwiederherstellung und Zweckänderung
1. Die Gebäudeversicherung kann im Schadenfall den Zeitwert des Gebäudes der Entwertung anpassen, sofern die letzte amtliche Bewertung mehr als drei Jahre zurückliegt.
2. Ein Gebäude gilt als ungefähr gleich gross wiederhergestellt, wenn mindestens drei Viertel der Kubatur wiederhergestellt werden oder wenn das Ersatzgebäude mindestens dem Neuwert des zerstörten Gebäudes entspricht.