830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 30 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Ermittlung des Schadens
Schadenfall
Art. 30 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Ermittlung des Schadens
1. Ist ein Gebäude zu mindestens der Hälfte beschädigt, wird der Schaden in der Regel anhand der brauchbaren Überreste ermittelt. Bei der Bewertung der brauchbaren Überreste ist massgebend, inwieweit die Überreste für den Wiederaufbau eines gleichartigen Gebäudes verwendet werden könnten.
2. Das Amt für Immobilienbewertung unterstützt die Gebäudeversicherung bei mittleren und grossen Schadenereignissen. Es nimmt Meldungen von versicherten Schäden von der Gebäudeversicherung entgegen, ermittelt diese und bearbeitet die Schadenfälle. Die Entschädigung wird in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Amt für Immobilienbewertung und der Gebäudeversicherung festgehalten.