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830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Gebäudeteile und Einrichtungen 1. Mit dem Gebäude versichert

Gegenstand und Umfang der Versicherung
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Art. 3 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Gebäudeteile und Einrichtungen 1. Mit dem Gebäude versichert

1. Mit dem Gebäude versichert sind

a) die ortsgebundenen, gebäudevollendenden Einrichtungen und Ausbauten;

b) ...

c) mit dem Gebäude fest verbundene Anbauten wie Schopf, Garage, Pergola.

2. ...

3. Die Gebäudeversicherung umschreibt die gebäudevollendenden Einrichtungen und Ausbauten.

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