830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Gebäudeteile und Einrichtungen 1. Mit dem Gebäude versichert
Gegenstand und Umfang der Versicherung
Art. 3 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Gebäudeteile und Einrichtungen 1. Mit dem Gebäude versichert
1. Mit dem Gebäude versichert sind
a) die ortsgebundenen, gebäudevollendenden Einrichtungen und Ausbauten;
b) ...
c) mit dem Gebäude fest verbundene Anbauten wie Schopf, Garage, Pergola.
2. ...
3. Die Gebäudeversicherung umschreibt die gebäudevollendenden Einrichtungen und Ausbauten.