Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 2a Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung

Versicherte Gefahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2a Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung

1. Schäden die aufgrund einer permanenten Rutschung entstanden sind, werden entschädigt, wenn

a) die Rutschgeschwindigkeit des betroffenen Gebiets sich erhöht;

b) die Bewegungsrate der permanenten Rutschung eine starke Intensität aufweist;

c) * das Gebiet der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (Gefahrenzone 1) für Gleitprozesse zugeordnet wird oder bleibt;

d) * das Gebäude einen Totalschaden erlitten hat; und

e) * das Gebäude abgebrochen ist oder eine Abbruchverfügung vorliegt.

f) * ...

← Art. 2 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Rechnungslegung Art. 3 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →