830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 2a Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung
Versicherte Gefahren
Art. 2a Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung
1. Schäden die aufgrund einer permanenten Rutschung entstanden sind, werden entschädigt, wenn
a) die Rutschgeschwindigkeit des betroffenen Gebiets sich erhöht;
b) die Bewegungsrate der permanenten Rutschung eine starke Intensität aufweist;
c) * das Gebiet der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (Gefahrenzone 1) für Gleitprozesse zugeordnet wird oder bleibt;
d) * das Gebäude einen Totalschaden erlitten hat; und
e) * das Gebäude abgebrochen ist oder eine Abbruchverfügung vorliegt.
f) * ...