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Art. 29 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Prämienschuldnerin beziehungsweise Prämienschuldner

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Art. 29 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Prämienschuldnerin beziehungsweise Prämienschuldner

1. ...

2. Gehört das Gebäude mehreren Personen, bezeichnen diese eine für die Rechnungsstellung zuständige Vertretung. Bei Unterlassung bezeichnet die Gebäudeversicherung die Vertretung.

3. ...

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