830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 29 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Prämienschuldnerin beziehungsweise Prämienschuldner
Finanzierung
Art. 29 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Prämienschuldnerin beziehungsweise Prämienschuldner
1. ...
2. Gehört das Gebäude mehreren Personen, bezeichnen diese eine für die Rechnungsstellung zuständige Vertretung. Bei Unterlassung bezeichnet die Gebäudeversicherung die Vertretung.
3. ...