830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 28 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Prämie für die Bauzeitversicherung
Finanzierung
Art. 28 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Prämie für die Bauzeitversicherung
1. Die Prämie für die Bauzeit einschliesslich der Präventionsabgabe ist ab Baubeginn bis Bauende zu entrichten. Sie wird nach Vorliegen der amtlichen Bewertung festgelegt. Als Bauende gilt der Zeitpunkt, ab dem das Gebäude bezugsbereit ist.
2. Sie wird auf zwei Dritteln des Versicherungswertes berechnet.
3. Bei einer Bauzeit von über vier Jahren kann die Gebäudeversicherung eine Zwischenrechnung stellen. Sie kann dazu beim Amt für Immobilienbewertung ein Gutachten für das Bestimmen des Neu- und Zeitwertes für das sich im Bau befindende Gebäude in Auftrag geben.
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