Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 27 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Fälligkeit

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Fälligkeit

1. Die Prämie einschliesslich der Präventionsabgabe ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.

2. Bei Zahlungsverzug kann die Gebäudeversicherung einen Verzugszins sowie Mahn- und Inkassogebühren gemäss den vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegten Ansätzen in Rechnung stellen.

← Art. 26 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Rechnungslegung Art. 28 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →