830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 27 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Fälligkeit
Finanzierung
Art. 27 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Fälligkeit
1. Die Prämie einschliesslich der Präventionsabgabe ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen.
2. Bei Zahlungsverzug kann die Gebäudeversicherung einen Verzugszins sowie Mahn- und Inkassogebühren gemäss den vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegten Ansätzen in Rechnung stellen.