Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Prämiennachbelastung und -rückerstattung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Prämiennachbelastung und -rückerstattung

1. Führen Bewertungs- oder Prämienänderungen während des Jahres zu einer Prämienbelastung oder -rückerstattung von unter zehn Franken, wird der Betrag nicht in Rechnung gestellt beziehungsweise nicht zurückerstattet.

← Art. 23 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Rechnungslegung Art. 27 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →