830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 26 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Prämiennachbelastung und -rückerstattung
Finanzierung
Art. 26 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Prämiennachbelastung und -rückerstattung
1. Führen Bewertungs- oder Prämienänderungen während des Jahres zu einer Prämienbelastung oder -rückerstattung von unter zehn Franken, wird der Betrag nicht in Rechnung gestellt beziehungsweise nicht zurückerstattet.