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830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Prämien 1. Allgemeines

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Art. 21 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Prämien 1. Allgemeines

1. Für jedes Gebäude wird eine Prämie einschliesslich der Präventionsabgabe berechnet. Sie setzt sich zusammen aus der Grundprämie und einer allfälligen Elementarrisikoprämie.

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