830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 21 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Prämien 1. Allgemeines
Finanzierung
Art. 21 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Prämien 1. Allgemeines
1. Für jedes Gebäude wird eine Prämie einschliesslich der Präventionsabgabe berechnet. Sie setzt sich zusammen aus der Grundprämie und einer allfälligen Elementarrisikoprämie.