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Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Elementarrisikoprämie

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Art. 20 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Elementarrisikoprämie

1. Gebäude, die aufgrund ihrer Bauweise oder Lage einer erhöhten Elementarschadengefahr ausgesetzt sind, werden mit einer Risikoprämie belegt.

a) * ...

b) * ...

c) * ...

2. Die Gebäudeversicherung bezeichnet in den ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung die mit einer Elementarrisikoprämie belegten Gebäude.

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