830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 20 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Elementarrisikoprämie
Finanzierung
Art. 20 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Elementarrisikoprämie
1. Gebäude, die aufgrund ihrer Bauweise oder Lage einer erhöhten Elementarschadengefahr ausgesetzt sind, werden mit einer Risikoprämie belegt.
a) * ...
b) * ...
c) * ...
2. Die Gebäudeversicherung bezeichnet in den ergänzenden Bestimmungen zur Verordnung die mit einer Elementarrisikoprämie belegten Gebäude.