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Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Nicht versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung

Versicherte Gefahren
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Art. 2 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Nicht versicherte Gefahren in der Elementarschadenversicherung

1. Keine Elementarschäden sind insbesondere Schäden, die zurückzuführen sind auf

a) * Bergdruck, Feuchtigkeitseinwirkung, schlechten Baugrund, permanente Rutschung, Bodensetzung, Kriechschnee;

b) * ungenügend dimensionierte Kanalisationsleitungen, Rückstau in der Kanalisation in und ausserhalb des Gebäudes, Leitungsbruch in und ausserhalb des Gebäudes, Wasserinfiltration durch Dächer und Umfassungswände, Grundwasser, Rückschwellwasser, Frostschäden, Eisbildung auf Dächern;

c) künstliche Erdbewegungen oder andere direkte oder indirekte menschliche Einwirkungen, fehlerhafte Arbeit oder Konstruktion, ungeeignete Fundamente, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen.

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