830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 15c Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Beiträge an freiwillige Präventionsmassnahmen
Elementarschadenprävention
Art. 15c Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Beiträge an freiwillige Präventionsmassnahmen
1. Anrechenbar sind Aufwendungen, die den auf der Online-Plattform "Schutz vor Naturgefahren" publizierten Empfehlungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) sowie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen und wirtschaftlich sind.
2. Wirtschaftlich sind Massnahmen, deren Kosten maximal 75 Prozent der Kosten des Schadens betragen, der sich am Gebäudestandort ereignen kann. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit einer Massnahme kann mit einer qualifizierten Kosten-Nutzen-Analyse erfolgen.
3. Der Beitragssatz beträgt 40 Prozent der anrechenbaren Kosten.