830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 15b Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Präventionsmassnahmen
Elementarschadenprävention
Art. 15b Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Präventionsmassnahmen
1. Massnahmen können bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten angeordnet werden, wenn die Erweiterung mindestens 30 Kubikmeter beträgt.
2. Ein Umbau ist umfassend, wenn sich der Neuwert des Gebäudes um mindestens 20 Prozent erhöht.
3. Ein Schaden ist beträchtlich, wenn er mindestens 20 Prozent des Versicherungswertes des Gebäudes beträgt.
4. Verhältnismässig sind Massnahmen, die technisch geeignet sind, einen Schaden zu verhindern. Die Kosten der Massnahme dürfen nicht mehr als 75 Prozent der Kosten des potentiellen Schadens am Gebäudestandort betragen. Der potentielle Schaden wird gestützt auf die Gefahrenbeurteilung des Amtes für Wald und Naturgefahren berechnet.