830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 15a Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Elementarschadengefahr
Elementarschadenprävention
Art. 15a Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Elementarschadengefahr
1. Als wahrscheinlich gilt eine Elementarschadengefahr bei Gebäuden in der Gefahrenzone mit erheblicher Gefährdung (Gefahrenzone 1) und in der Gefahrenzone mit mittlerer Gefährdung (Gefahrenzone 2) sowie in Gebieten mit beträchtlichen Elementarschäden (gelbe Gebiete in den Gefahrenkarten).