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830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Ermittlung des Versicherungswertes ohne amtliche Bewertung

Versicherungsverhältnis
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Art. 13 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Ermittlung des Versicherungswertes ohne amtliche Bewertung

1. Ohne amtliche Bewertung können folgende Bauten in die Versicherung aufgenommen beziehungsweise deren Versicherungswerte neu festgelegt werden

a) * ...

b) * An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten mit wertvermehrenden Kosten von maximal 100 000 Franken, unabhängig vom Wert des Gebäudes;

c) * An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten mit wertvermehrenden Kosten von maximal 500 000 Franken, sofern die Kosten nicht 20 Prozent des indexierten Neuwertes der letzten amtlichen Bewertung überschreiten.

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