830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Ermittlung des Versicherungswertes ohne amtliche Bewertung
Versicherungsverhältnis
Art. 13 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Ermittlung des Versicherungswertes ohne amtliche Bewertung
1. Ohne amtliche Bewertung können folgende Bauten in die Versicherung aufgenommen beziehungsweise deren Versicherungswerte neu festgelegt werden
a) * ...
b) * An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten mit wertvermehrenden Kosten von maximal 100 000 Franken, unabhängig vom Wert des Gebäudes;
c) * An-, Um-, Erneuerungs- oder Erweiterungsbauten mit wertvermehrenden Kosten von maximal 500 000 Franken, sofern die Kosten nicht 20 Prozent des indexierten Neuwertes der letzten amtlichen Bewertung überschreiten.