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Art. 12 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Datenermittlung

Versicherungsverhältnis
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Art. 12 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Datenermittlung

1. Die Gebäudeversicherung und das Amt für Immobilienbewertung halten in einer Leistungsvereinbarung fest, welche Daten das Amt für die Gebäudeversicherung erhebt. Diese Vereinbarung definiert auch Standards für Art, Qualität und Menge der Gebäudedaten.

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