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830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Ausnahmen von der Neuwertversicherung

Versicherungsverhältnis
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Art. 11 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Ausnahmen von der Neuwertversicherung

1. Ein wichtiger Grund für die Ausnahme von der Neuwertversicherung liegt vor

a) * wenn ein Gebäude nicht den Bauvorschriften, den Brandschutzvorschriften oder den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht;

b) wenn das Gebäude nach einem Totalschaden nicht wieder aufgebaut wird;

c) * wenn ein Gebäude nicht mehr im Sinne seines Zwecks genutzt oder die Instandhaltung des Gebäudes vernachlässigt wird.

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