830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 11 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Ausnahmen von der Neuwertversicherung
Versicherungsverhältnis
Art. 11 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Ausnahmen von der Neuwertversicherung
1. Ein wichtiger Grund für die Ausnahme von der Neuwertversicherung liegt vor
a) * wenn ein Gebäude nicht den Bauvorschriften, den Brandschutzvorschriften oder den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht;
b) wenn das Gebäude nach einem Totalschaden nicht wieder aufgebaut wird;
c) * wenn ein Gebäude nicht mehr im Sinne seines Zwecks genutzt oder die Instandhaltung des Gebäudes vernachlässigt wird.