830.110
VOzGebVGOLAFab
CH-GR
Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Beginn und Ende der Versicherung
Versicherungsverhältnis
Art. 10 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Beginn und Ende der Versicherung
1. Die Erneuerung eines Gebäudes ist wesentlich, wenn sich dadurch der Versicherungswert um mindestens 5 Prozent erhöht.
2. Der Gebäudewert hat sich wesentlich vermindert, wenn der Versicherungswert um mehr als 20 Prozent gesunken ist.