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830.110 VOzGebVGOLAFab CH-GR

Art. 10 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG) - Beginn und Ende der Versicherung

Versicherungsverhältnis
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Art. 10 Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, VOzGebVG · Beginn und Ende der Versicherung

1. Die Erneuerung eines Gebäudes ist wesentlich, wenn sich dadurch der Versicherungswert um mindestens 5 Prozent erhöht.

2. Der Gebäudewert hat sich wesentlich vermindert, wenn der Versicherungswert um mehr als 20 Prozent gesunken ist.

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