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Art. 8a Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG) - Ausstand

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Art. 8a Gebäudeversicherungsgesetz, GebVG · Ausstand

1. Ein Mitglied eines Organs der Gebäudeversicherung hat in Ausstand zu treten, wenn die Umstände es als befangen erscheinen lassen.

2. Über Ausstandsfragen entscheidet das Organ unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

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